Ohne Vorliegen einer Nebenerwerbstätigkeit könne die Pauschale nicht geltend gemacht werden. 4.Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 20. August 2007 Rekurs mit dem Begehren, der pauschale Nebenerwerbsabzug in Höhe von Fr. 2'200.-- sei zum Abzug zuzulassen und die Veranlagung der Staatssteuer 2005 entsprechend zu rektifizieren. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führten sie u.a. aus, der Pflichtige übe bei der Z. Treuhand AG in A. eine Haupterwerbstätigkeit aus, welche vorwiegend in den klassischen Treuhandbereichen, insbesondere in der Steuer- und Unternehmensberatung tätig sei.