Zur Begründung führte der Pflichtige u.a. aus, aufgrund einer Abmachung erhalte er von der Revisionsgesellschaft eine pauschale jährliche Entschädigung für Beratungsdienstleistungen, welche der Pflichtige abhängig vom konkreten fallbezogenen Bedarf dieser Gesellschaft erbringe. 3.Mit Einsprache-Entscheid vom 19. Juli 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache bezüglich des Pauschalabzuges mit der Begründung ab, es müsse vorliegend die Frage geklärt werden, ob überhaupt ein Nebenerwerb vorliege oder ob es sich um einen zweiten Haupterwerb handle.