{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_100-2007_2007-12-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03ab89ee-a204-40d5-8273-d714d7218da0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "67b6d0a69d25de2c78ca2639d85b8288"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_100-2007_2007-12-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e952ea73-e14b-42fe-a549-349b7b3e8b21", "Checksum": "66be9cea5adb3a2fbf7348b2e448a7d8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 07.12.2007 100/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 07.12.2007 100/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 07.12.2007 100/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Nebenerwerbstätigkeit ist eine Betätigung ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass sie z.B. an einem anderen Arbeitsort, in Benutzung anderer Hilfsmittel, ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Kann eine \"Nebenerwerbstätigkeit\" in zeitlicher, räumlicher bzw. örtlicher und infrastruktureller Hinsicht nicht klar von einer Haupterwerbstätigkeit abgegrenzt werden, handelt es sich bei beiden Tätigkeiten um"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:09", "Checksum": "37c78768209744ae43bec83c60f8d5e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 07.12.2007 100/2007\nRegeste:\nEine Nebenerwerbstätigkeit ist eine Betätigung ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass sie z.B. an einem anderen Arbeitsort, in Benutzung anderer Hilfsmittel, ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Kann eine \"Nebenerwerbstätigkeit\" in zeitlicher, räumlicher bzw. örtlicher und infrastruktureller Hinsicht nicht klar von einer Haupterwerbstätigkeit abgegrenzt werden, handelt es sich bei beiden Tätigkeiten um\n\n5.\nDas alleinige Vorliegen einer Nebenerwerbstätigkeit würde zudem ohnehin nicht genügen. Diese müsste gemäss der kantonalen gesetzlichen Regelung \"gelegentlich\" sein. Ein möglicher Ansatzpunkt zur Unterscheidung zwischen regelmässiger bzw. gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit ist die Tätigkeit als solche. Gemäss den Angaben des Pflichtigen betätige sich die Z. Revision und Unternehmensberatung AG ausschliesslich im Bereich der Wirtschaftsprüfung, insbesondere als gesetzliche Revisionsstelle. Bei der Revision und bei der Wirtschaftsprüfung handelt es sich um jährlich anfallende bzw. wiederkehrende Tätigkeiten, die einer gewissen Planung und Koordination bedürfen und deren Arbeitsaufwand in einem bestimmten zeitlichen Rahmen kalkulierbar bzw. voraussehbar ist. Insofern handelt es sich um in regelmässigen Abständen jährlich wiederkehrende Tätigkeiten, die nicht unregelmässig bzw. gelegentlich und unvorhersehbar sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeiten zeitlich weit, d.h. mehrere Monate auseinander liegen, oder ob diese in Abständen von wenigen Tagen anfallen. Der Pauschalabzug in Höhe von Fr. 2'200.-- könnte somit auch deswegen nicht gewährt werden, weil die Tätigkeit des Pflichtigen nicht als \"gelegentlich\" sondern gemäss den Ausführungen als \"regelmässig\" einzustufen wäre.\nGemäss den vorangehenden Ausführungen ist demzufolge festzustellen, dass es sich entgegen der Ansicht der Pflichtigen bei der Tätigkeit bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG um eine Haupterwerbstätigkeit handelt und der Pauschalabzug für gelegentliche Nebenerwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 2'200.-- gemäss § 2ter Abs. 3 RRV nicht gewährt werden kann. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.\n6.\n(…)\nEntscheid Nr. 100/2007 vom 07.12.2007"}