{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_100-2007_2007-12-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03ab89ee-a204-40d5-8273-d714d7218da0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "67b6d0a69d25de2c78ca2639d85b8288"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_100-2007_2007-12-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e952ea73-e14b-42fe-a549-349b7b3e8b21", "Checksum": "66be9cea5adb3a2fbf7348b2e448a7d8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 07.12.2007 100/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 07.12.2007 100/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 07.12.2007 100/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Nebenerwerbstätigkeit ist eine Betätigung ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass sie z.B. an einem anderen Arbeitsort, in Benutzung anderer Hilfsmittel, ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. 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Treuhand AG in A. beschäftigt, welche vorwiegend in den klassischen Treuhandbereichen, insbesondere in der Steuer- und Unternehmensberatung, Buchhaltung und Abschlussberatung tätig ist. Daneben geht er zudem fallweise und bedarfsbezogen bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG, welche ausschliesslich im Bereich der Wirtschaftsprüfung, insbesondere als gesetzliche Revisionsstelle von Handelsgesellschaften tätig ist, einer Tätigkeit nach, für welche er eine pauschale Entschädigung von netto Fr. 24'518.-- erhält. Diese Entschädigung ist wesentlich geringer, als die aus der Beschäftigung bei der Z. Treuhand AG mit über Fr. 200'000.--.\nEntsprechend dem unterschiedlichen Tätigkeitsbereich der beiden Gesellschaften handle es sich nach Ansicht des Pflichtigen bei der Tätigkeit bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG um einen völlig anderen Aufgabenbereich, als die mit dem Haupterwerb verbundene Tätigkeit bei der Z. Treuhand AG. Konkret handle es sich um eine Mitarbeit bei Revisions- und Prüfungsarbeiten und somit um einen Nebenerwerb.\nb)\nBei der Z. Treuhand AG und der Z. Revision und Unternehmensberatung AG handelt es sich um zwei Gesellschaften, die sich äusserlich in ihrer Bezeichnung durch \"Treuhand AG\" bzw. \"Revision und Unternehmensberatung AG\" unterscheiden. Aus den Handelsregistereinträgen ist ersichtlich, dass beide Unternehmen zwar in unterschiedlichen, jedoch nicht vollkommen voneinander unabhängigen Arbeitsgebieten tätig sind. Gemäss der Darstellung des Pflichtigen handele es sich um verbundene Unternehmungen, wobei die Zusammensetzung der Aktionäre bei beiden unterschiedlich sei. Gemäss Handelsregister ist die personelle Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei beiden Unternehmen nicht identisch. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich vorliegend um zwei verschiedene Arbeitgeber handelt und der Pflichtige seine Entschädigung demzufolge aus zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen bezieht.\nUnstrittig ist, dass der Pflichtige bei der Z. Treuhand AG einer Haupterwerbstätigkeit nachgeht. Strittig ist hingegen, ob es sich bei der Tätigkeit bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG um eine Nebenerwerbstätigkeit im Sinne der obigen Ausführungen handelt.\nc)\nDie beiden Unternehmen, in denen der Pflichtige beschäftigt ist, weisen in gewissen Bereichen Schnittstellen auf. So haben gemäss Handelsregistereintrag beide Gesellschaften ihren Sitz an derselben Adresse an der X.-Strasse in A.. Zudem benutzen beide Unternehmen dieselbe (…) Nummer. Es ist daher davon auszugehen, dass die Büroräumlichkeiten, sowie gewisse infrastrukturelle Einrichtungen von beiden Unternehmen gemeinsam genutzt werden. Es ist im Weiteren anzunehmen, dass der Pflichtige zur Ausübung seiner Tätigkeit bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG keine zusätzlichen Hilfsmittel, zur Erledigung seiner Arbeit in Anspruch nehmen muss. Vielmehr kann er die administrative Infrastruktur wie Räumlichkeiten, Sekretariat und andere zur Erledigung seiner Arbeit notwendigen Hilfsmittel beider Unternehmen für beide Tätigkeiten nutzen. Der Pflichtige kann aufgrund dieses Arbeitsumfeldes seine Arbeitskraft flexibel einsetzen und je nach seiner zeitlichen Verfügbarkeit die Tätigkeiten in beiden Unternehmen koordinieren. Aufgrund der räumlichen Struktur beider Unternehmen, wie auch der Synergien, die sich aus beiden Arbeitsbereichen ergeben, in denen der Pflichtige tätig ist, hat er zumindest die Möglichkeit diese Effekte für sich zu nutzen um somit bestimmte Arbeitsabläufe effizienter zu gestalten. Es ist daher anzunehmen, dass dem Pflichtigen keine weiteren beruflichen Auslagen, entstehen.\nAnders würde sich die Situation jedoch gestalten, wenn der Pflichtige den Arbeitsort tatsächlich räumlich verlassen müsste, was die Benutzung eines privaten Fahrzeugs oder der öffentlichen Verkehrsmittel zur Folge hätte. Es bleibt somit festzustellen, dass die beiden Tätigkeiten in zeitlicher, räumlicher bzw. örtlicher und infrastruktureller Hinsicht nicht klar voneinander abgegrenzt werden können. Demzufolge handelt es sich bei der Tätigkeit bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG und der Tätigkeit bei der Z. Treuhand AG um Haupterwerbstätigkeiten. Ein Pauschalabzug ist mangels Vorliegen einer Nebenerwerbstätigkeit daher nicht möglich.\n"}