{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_100-2007_2007-12-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03ab89ee-a204-40d5-8273-d714d7218da0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "67b6d0a69d25de2c78ca2639d85b8288"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_100-2007_2007-12-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e952ea73-e14b-42fe-a549-349b7b3e8b21", "Checksum": "66be9cea5adb3a2fbf7348b2e448a7d8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 07.12.2007 100/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 07.12.2007 100/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 07.12.2007 100/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Nebenerwerbstätigkeit ist eine Betätigung ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass sie z.B. an einem anderen Arbeitsort, in Benutzung anderer Hilfsmittel, ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Kann eine \"Nebenerwerbstätigkeit\" in zeitlicher, räumlicher bzw. örtlicher und infrastruktureller Hinsicht nicht klar von einer Haupterwerbstätigkeit abgegrenzt werden, handelt es sich bei beiden Tätigkeiten um"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:09", "Checksum": "37c78768209744ae43bec83c60f8d5e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 07.12.2007 100/2007\nRegeste:\nEine Nebenerwerbstätigkeit ist eine Betätigung ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass sie z.B. an einem anderen Arbeitsort, in Benutzung anderer Hilfsmittel, ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Kann eine \"Nebenerwerbstätigkeit\" in zeitlicher, räumlicher bzw. örtlicher und infrastruktureller Hinsicht nicht klar von einer Haupterwerbstätigkeit abgegrenzt werden, handelt es sich bei beiden Tätigkeiten um\n\n3.\na) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG können von den steuerbaren Einkünften bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten und die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes sowie ein zusätzlicher Pauschalabzug von 500 Franken für weitere Berufsauslagen abgezogen werden. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt.\nb)\nGemäss § 2ter\nAbs. 3 RRV werden für die mit gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Kosten ein Pauschalabzug von 20 % der Nettoeinkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens 700 Fr., gesamthaft aber höchstens 2'200 Fr. pro Jahr gewährt.\nc)\nEine Nebenbeschäftigung bzw. Nebenerwerbstätigkeit ist eine Betätigung ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass sie z.B. an einem anderen Arbeitsort, in Benutzung anderer Hilfsmittel, ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Sie beruht auf einem anderen Rechtsgrund als die Haupterwerbstätigkeit. Nebenerwerb ist ein Erwerb, der in zeitlicher und finanzieller Hinsicht von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Nebenerwerbstätigkeit liegt i.d.R. vor, wenn daneben noch eine Haupterwerbstätigkeit besteht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A. Zürich 2006, § 17 N14).\nNicht zulässig ist der Pauschalabzug für gelegentlichen Nebenerwerb, wenn die Tätigkeit regelmässig im Nebenberuf ausgeübt wird (z.B. halbtageweise, tageweise, stundenweise). In diesem Fall richtet sich der Abzug der Erwerbsunkosten nach den allgemeinen Regeln (Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 48).\nd)\nSchon die Rekurskommission des Kantons Bern hat sich mit Entscheid vom 14. August 1984 mit der Problematik der Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenerwerb befasst. Darin kam sie zum Schluss, dass die bisherige Praxis zu präzisieren sei, wobei insbesondere dem Zweck der Pauschalisierung, tatsächliche Gewinnungskosten rationell zu erfassen, Rechnung zu tragen ist. Die bisherige Praxis im Kanton Bern, wonach ein Nebenerwerb dann angenommen wird, wenn für die zusätzliche Erwerbstätigkeit ein anderer Rechtsgrund vorliegt als für die Haupterwerbstätigkeit, müsse grundsätzlich beibehalten werden. Dafür spreche die Praktikabilität und der besondere Anreiz, welcher dem Steuerpflichtigen für die Angabe von Nebeneinkünften geboten werde. Ist der Rechtsgrund jedoch identisch, so kann eine Nebenerwerbstätigkeit dann bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig eine Haupterwerbstätigkeit zu 100% ausübt. Hierbei muss aber eindeutig feststellbar sein, welchem Umfang die 100-prozentige Ausübung entspreche. Ausserdem habe sich die zusätzliche Tätigkeit von der Haupterwerbstätigkeit zumindest derart zu unterscheiden, dass sie die Annahme, sie bedinge besondere Gewinnungskosten, zulässt und dass sie insbesondere nicht als Sonderleistung im Rahmen der Haupterwerbstätigkeit bezeichnet werden kann. Unerheblich muss dabei sein, wie sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer solche zusätzlichen Tätigkeiten bezeichnen und vertraglich ausgestalten. Massgeblich seien vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Als entscheidende Kriterien kommen für die Annahme, eine zusätzliche Erwerbstätigkeit bedinge besondere Gewinnungskosten insbesondere in Frage: zeitliches sowie örtliches Nebeneinander von Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit, Verschiedenartigkeit der Tätigkeit (Stoff, Werkstoff, Niveau) sowie das Ausmass der Umtriebe und als wesentliches Element, insbesondere im Zusammenhang mit der Wehrsteuer, die Unregelmässigkeit der zusätzlichen Tätigkeit (vgl. Entscheid der Kantonalen Rekurskommission vom 14. August 1984, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung (BVR) 1985 S. 113-118).\n"}