{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_100-2007_2007-12-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03ab89ee-a204-40d5-8273-d714d7218da0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "67b6d0a69d25de2c78ca2639d85b8288"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_100-2007_2007-12-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e952ea73-e14b-42fe-a549-349b7b3e8b21", "Checksum": "66be9cea5adb3a2fbf7348b2e448a7d8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 07.12.2007 100/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 07.12.2007 100/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 07.12.2007 100/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Nebenerwerbstätigkeit ist eine Betätigung ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass sie z.B. an einem anderen Arbeitsort, in Benutzung anderer Hilfsmittel, ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. 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Dezember 2007 (100/2007)\nEine Nebenerwerbstätigkeit ist eine Betätigung ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass sie z.B. an einem anderen Arbeitsort, in Benutzung anderer Hilfsmittel, ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.\nKann eine \"Nebenerwerbstätigkeit\" in zeitlicher, räumlicher bzw. örtlicher und infrastruktureller Hinsicht nicht klar von einer Haupterwerbstätigkeit abgegrenzt werden, handelt es sich bei beiden Tätigkeiten um Haupterwerbstätigkeiten.\nDas alleinige Vorliegen einer Nebenerwerbstätigkeit genügt jedoch nicht. Diese muss \"gelegentlich\" sein. Bei der Revision und bei der Wirtschaftsprüfung handelt es sich um jährlich anfallende bzw. wiederkehrende Tätigkeiten, die einer gewissen Planung und Koordination bedürfen und deren Arbeitsaufwand in einem bestimmten zeitlichen Rahmen kalkulierbar ist. Insofern handelt es sich um regelmässig, jährlich wiederkehrende Tätigkeiten.\nSachverhalt:\n1.In der definitiven Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2005 vom 22. Februar 2007 wurden unter Ziffer 535 die Auslagen bei Nebenerwerb in Höhe von Fr. 2'200.-- gestrichen.\n2.Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 29. März 2007 Einsprache u.a. mit dem Begehren, die Pauschale von Fr. 2'200.-- bei unselbständigem Nebenerwerb sei zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte der Pflichtige u.a. aus, aufgrund einer Abmachung erhalte er von der Revisionsgesellschaft eine pauschale jährliche Entschädigung für Beratungsdienstleistungen, welche der Pflichtige abhängig vom konkreten fallbezogenen Bedarf dieser Gesellschaft erbringe.\n3.Mit Einsprache-Entscheid vom 19. Juli 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache bezüglich des Pauschalabzuges mit der Begründung ab, es müsse vorliegend die Frage geklärt werden, ob überhaupt ein Nebenerwerb vorliege oder ob es sich um einen zweiten Haupterwerb handle. Eine Nebenerwerbsbeschäftigung sei eine Betätigung ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet sei, dass sie zum Beispiel an einem anderen Arbeitsort, in Benützung anderer Hilfsmittel, ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt werde. Beide Arbeitgeber seien an der X.-Strasse in A. domiziliert, ebenso seien beide Unternehmungen im Bereich der Finanz- und Vermögensverwaltung anzusiedeln. Aus diesen Gründen würden beide Erwerbstätigkeiten zusammen eine Haupttätigkeit ergeben. Ohne Vorliegen einer Nebenerwerbstätigkeit könne die Pauschale nicht geltend gemacht werden.\n4.Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 20. August 2007 Rekurs mit dem Begehren, der pauschale Nebenerwerbsabzug in Höhe von Fr. 2'200.-- sei zum Abzug zuzulassen und die Veranlagung der Staatssteuer 2005 entsprechend zu rektifizieren. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führten sie u.a. aus, der Pflichtige übe bei der Z. Treuhand AG in A. eine Haupterwerbstätigkeit aus, welche vorwiegend in den klassischen Treuhandbereichen, insbesondere in der Steuer- und Unternehmensberatung tätig sei. Daneben erbringe er fallweise und bedarfsbezogene Arbeitsleistungen im Nebenerwerb für die Z. Revision und Unternehmensberatung AG, für welche er eine pauschale Entschädigung von netto Fr. 24'518.-- erhalte. Der Nebenerwerb beruhe rechtlich auf einem separaten Rechtsverhältnis bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG und damit auch auf einem anderen Rechtsgrund als dem Haupterwerb. Die Entschädigung für diesen Nebenerwerb betrage etwa 10 % der Entschädigung des Haupterwerbs, wobei das im Nebenerwerb erzielte Einkommen wesentlich geringer sei als das Haupteinkommen.\n5.Mit Vernehmlassung vom 22. November 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, es sei zwar zutreffend, dass die Entschädigung für die Arbeitsleistung bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG mit Fr. 30'000.-- brutto einem Bruchteil des Haupterwerbs entspreche. Es sei jedoch fraglich, ob es sich tatsächlich um zwei verschiedene Arbeitgeber handle. Beide Firmen hätten den selben Sitz mit selben Namen, wobei sich diese lediglich durch \"Treuhand AG\" resp. \"Revision und Unternehmensberatung AG\" unterscheiden würden. Dem Pflichtigen würden dadurch keinerlei zusätzliche Berufsauslagen entstehen, welche einen Pauschalabzug rechtfertigen würden. Es sei auch davon auszugehen, dass der Pflichtige seinen Arbeitsplatz nicht zu wechseln brauche. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass es sich um einen einzigen Haupterwerb handle. Sollte man vorliegend dennoch zu der Überzeugung kommen, dass es sich um einen Haupt- und einen Nebenerwerb handle, so sei zwischen regelmässigem und unregelmässigem Nebenerwerb zu unterscheiden, wobei vorliegend von einem regelmässigen Nebenerwerb auszugehen sei, für den kein Pauschalabzug von 20 % gewährt werden könne.\nAus den Erwägungen:\n1.\n(…)\n2.\nDer Beurteilung unterliegt vorliegend die Frage, ob die Tätigkeit des Pflichtigen bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG als gelegentliche Nebenerwerbstätigkeit einzustufen ist und ihm demzufolge ein Pauschalabzug in Höhe von Fr. 2'200.-- zusteht.\n"}