Vorliegend gewährte die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen im Steuerjahr 2003 einen solchen Unterstützungsabzug für seine Tochter X. 3.Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie nach § 130 StG i.V.m. § 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für den Nachweis der Mittellosigkeit gilt § 71 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (Abs. 1).