Nur der Vollständigkeithalber sei erwähnt, dass nach § 33 lit. a StG vom Reineinkommen für die Steuerberechnung Fr. 2000.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, die vom Steuerpflichtigen in mindestens der Höhe des Abzugs unterstützt wird, in Abzug gebracht werden. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug gemäss § 33 lit. c StG gewährt wird. Vorliegend gewährte die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen im Steuerjahr 2003 einen solchen Unterstützungsabzug für seine Tochter X. 3.Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie nach § 130 StG i.V.m.