Da § 29 Abs. 1 lit. i und Abs. 3 StG aufgrund von Art. 49 BV und Art. 72 Abs. 2 StHG dem StHG nicht widersprechen dürfen, ist diese Bestimmung gleich auszulegen wie Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG (vgl. BGE 128 II 66 E. 4b S. 71, Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft [StGE] Nr. E. 2c). Einen Abzug von Unterhaltsbeiträgen für erwachsene Kinder kann der Steuerpflichtige somit nicht vornehmen. Im vorliegenden Fall war die Tochter X, geb. 1984, im Streitjahr 2003 volljährig und stand folglich nicht mehr unter elterlicher Gewalt. Die Steuerverwaltung liess demnach zu Recht keinen Abzug im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. i StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit.