Ob die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG, welche nur einen Abzug von Unterhaltsbeiträgen an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, jedoch nicht solche an erwachsene Kinder zulässt, den in Art. 8 BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, kann das Steuergericht nicht überprüfen, da gemäss Art. 191 BV Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Demnach darf ein Bundesgesetz, im vorliegenden Fall das StHG, in seiner Anwendung nicht ausgesetzt werden, selbst wenn es gegen verfassungsmässige Rechte, beispielsweise den Gleichheitsgrundsatz verstossen sollte. Da § 29 Abs. 1 lit.