9 Abs. 2 lit. c StHG lediglich den Abzug von Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.541/2003 vom 24. August 2004 E. 9.3, ). Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG schliesst e contrario den Abzug von Unterhaltsbeiträgen für erwachsene Kinder beim Steuerpflichtigen, der diese leistet, aus, da sie als eine Leistung in Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten erscheinen (vgl. BGE 2A.541/2003 vom 24. August 2004 E. 6.1, a.a.O.). Ob die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 lit.