§ 24 lit. f StG bestimmt insbesondere, dass Unterhaltsbeiträge, die der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte für sich und für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält, zum steuerbaren Einkommen gehören. Der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind gemäss § 28 lit. g StG Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält.