c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sieht § 29 StG vor, dass von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder abgezogen werden (Abs. 1 lit. i) und die Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie mit Einschluss der Wohnungsmiete nicht abziehbar sind (Abs. 3). § 24 lit.