191 BV Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Erscheint ein Rekursbegehren als offensichtlich aussichtslos, kann die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden. Aussichtslos ist ein Prozess, bei dem die Gewinnchancen kaum ernsthaft sowie beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind, so dass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde. (Mit Urteil vom 12. Juli 2006 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.