{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_100-2005_2005-08-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3dd1f5e2-02b2-49a2-831b-1dee118a1eed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433878", "Checksum": "c66cf19c6a67bf7ce799ed57d5f73502"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 19.08.2005 100/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 19.08.2005 100/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 19.08.2005 100/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhaltsbeiträge an erwachsene Kinder können nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. \r Ob die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG, welche nur einen Abzug von Unterhaltsbeiträgen an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, jedoch nicht solche an erwachsene Kinder zulässt, den in Art. 8 BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, kann das Steuergericht nicht überprüfen, da gemäss Art."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:42", "Checksum": "27d9eda5e55d20f324bb69215b66717d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 19.08.2005 100/2005\nRegeste:\nUnterhaltsbeiträge an erwachsene Kinder können nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. \r Ob die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG, welche nur einen Abzug von Unterhaltsbeiträgen an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, jedoch nicht solche an erwachsene Kinder zulässt, den in Art. 8 BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, kann das Steuergericht nicht überprüfen, da gemäss Art.\n\n\nc) Nur der Vollständigkeithalber sei erwähnt, dass nach § 33 lit. a StG vom Reineinkommen für die Steuerberechnung Fr. 2000.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, die vom Steuerpflichtigen in mindestens der Höhe des Abzugs unterstützt wird, in Abzug gebracht werden. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug gemäss § 33 lit. c StG gewährt wird. Vorliegend gewährte die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen im Steuerjahr 2003 einen solchen Unterstützungsabzug für seine Tochter X. 3.Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie nach § 130 StG i.V.m. § 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für den Nachweis der Mittellosigkeit gilt § 71 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (Abs. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Abs. 2). Aussichtslos ist ein Prozess, bei dem die Gewinnchancen kaum ernsthaft sowie beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind, so dass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 24 zu Art. 144; BGE 122 I 267, S. 271). Aufgrund der klaren Regelung in § 29 Abs. 1 lit. i und Abs. 3 StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG hätte der Steuerpflichtige ohne weiteres erkennen können, dass er für seine erwachsene Tochter keinen Abzug für Unterhaltsbeiträge geltend machen kann. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen.\nEntscheid Nr. 100/2005 vom 19.08.2005"}