Folglich ist sowohl eine provisorische als auch eine definitive Veranlagung vollumfänglich anfechtbar, weil für die Einschränkung des Rechtsmittels eine gesetzliche Grundlage bzw. eine höchstrichterlich anerkannte Praxis fehlt. Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz anzuweisen, die vom Pflichtigen im Jahr 2001 geleisteten Diensttage in der Veranlagungsverfügung 2001 zu berücksichtigen. Entscheid Nr. 100/2002 vom 6.12.2002