Weiter enthält die provisorische Veranlagungsverfügung vom 31. Mai 2002 bezüglich allfälliger geleisteter Diensttage unverständlicherweise überhaupt keine Veranlagungsposition. Der Ersatzpflichtige durfte daher in guten Treuen davon ausgehen, dass die Berücksichtigung der geleisteten Diensttage erst in der definitiven Veranlagungsverfügung erfolgt, andernfalls die provisorische Veranlagungsverfügung korrekterweise zumindest einen Hinweis auf die Diensttage hätte enthalten müssen. c) Gerade diese beiden Beispiele sprechen gegen die von der Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz vertretenen Auffassung.