Wie bereits erwähnt, ist im vorliegenden Fall in der provisorischen Veranlagungsverfügung vom 31. Mai 2002 lediglich das mit Fr. 0.-- veranlagte steuerbare Einkommen als provisorisch bezeichnet. Die übrigen Veranlagungsfaktoren, d.h. das taxpflichtige Einkommen von Fr. 0.-- sowie der Grundbetrag von Fr. 150.-- enthalten indessen keinen entsprechenden Vermerk.