Daran vermögen auch Fettgedrucktes und Ausrufezeichen nichts zu ändern. 4. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die oben dargelegte Praxis der Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz, selbst wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage oder auf ein höchstrichterliche Praxis stützen liesse, auch aus anderen Gründen nicht unproblematisch erscheint. a) Wie bereits erwähnt, ist im vorliegenden Fall in der provisorischen Veranlagungsverfügung vom 31. Mai 2002 lediglich das mit Fr. 0.-- veranlagte steuerbare Einkommen als provisorisch bezeichnet.