Gerade die provisorische Natur der Festsetzung der Ersatzabgabe würde es mit sich bringen, dass an deren Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden könnten, da gegen die definitive Festsetzung der Ersatzabgabe erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden könne (E. 1), was der Argumentation der Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz gerade widerspricht. Bezüglich des Rechtsmittels gegen die definitive Veranlagungsverfügung wird keine Einschränkung gemacht, insbesondere wird nicht von einer teilweisen Rechtskraft der provisorischen Veranlagungsverfügung bei deren Nichtanfechtung gesprochen.