Gerade im Abgaberecht kommt dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit, dem Legalitätsprinzip, grosse Bedeutung zu, was dessen explizite Normierung in Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zeigt. Da sich, wie oben ausgeführt, die von der Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz geübte Praxis, auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann, ist das Legalitätsprinzip offensichtlich verletzt. b) Auch das von der ESTV, Sektion Wehrpflichtersatz ins Recht gelegten Bundesgerichtsurteil vom 22. Oktober 1985 lässt keinen anderen Schluss zu.