Gemäss Art. 30 Abs. 1 WPEG können Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über Ersatzbefreiung oder Ermässigung innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden. a) Art. 28 Abs. 2 WPEG ermöglicht es der Veranlagungsbehörde eine provisorische Veranlagungsverfügung zu erlassen, auch wenn gewisse Steuerfaktoren noch ungewiss sind. Gestützt auf diese Norm konnte die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz im vorliegenden Fall die provisorische Veranlagungsverfügung vom 31. Mai 2002 zu Recht erlassen. Art. 30 WPEG berechtigt den Ersatzpflichtigen