Gemäss Art. 25 WPEG wird die Ersatzabgabe jährlich veranlagt, das Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr. Gemäss Art. 26 Abs. 2 WPEG wird die Ersatzabgabe nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer veranlagt. Bei teilweiser Dienstleistung ermässigt sich die Ersatzabgabe um einen Zehntel für jeden im Ersatzjahr geleisteten Schutzdiensttag (Art. 24 des Bundesgesetzes über den Zivilschutz [ZSG] vom 17. Juni 1994 i.V.m. Art. 32 der Verordnung über den Zivilschutz [ZSV] vom 19. Oktober 1994). Die Veranlagungsverfügung ist dem Ersatzpflichtigen gemäss Art. 28 Abs. 1 WPEG schriftlich zu eröffnen.