Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine provisorische Veranlagungsverfügung - mindestens teilweise - in Rechtskraft erwachsen kann. b) Der Beurteilung im vorliegenden Fall unterliegt daher die Frage, ob die vom Ersatzpflichtigen im Jahr 2001 geleisteten Diensttage trotz Nichtanfechtung der provisorischen Veranlagungsverfügung 2001 vom 31. Mai 2002 in der definitiven Veranlagungsverfügung 2001 vom 29. August 2002 noch berücksichtigt werden können. 3. Gemäss Art. 1 WPEG ist der Beschwerdeführer ersatzpflichtig. Der Ersatzabgabebetrag beträgt gemäss Art. 13 Abs. 1 WPEG 2 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens. Gemäss Art.