Die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz bestreitet nicht, dass der Ersatzpflichtige im Jahr 2001 Diensttage geleistet hat. Sie vertritt jedoch die Auffassung, diese hätten im Rechtsmittelverfahren gegen die provisorische Veranlagungsverfügung vom 31. Mai 2002 geltend gemacht werden müssen. Die definitive Veranlagungsverfügung vom 29. August 2002 könne nur noch insoweit angefochten werden, als dass in der provisorischen Veranlagungsverfügung eine spätere Änderung vorbehalten worden sei.