In der Rechtsmittelbelehrung sei der Pflichtige darauf hingewiesen worden, dass die definitive Veranlagungsverfügung nur noch in Punkten angefochten werden könne, für die eine spätere Änderung vorbehalten worden sei. Würde nun die provisorische Veranlagungsverfügung nicht angefochten, so trete sie in Rechtskraft. 5. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2002 schloss sich die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz der Vernehmlassung der ESTV, Sektion Wehrpflichtersatz vom 7. Oktober 2002 an. Aus den Erwägungen: 2. a) Die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung