Er sei davon ausgegangen, dass die Diensttage diesmal berücksichtigt worden seien und habe darauf verzichtet, gegen die provisorische Veranlagungsverfügung 2001 Einsprache zu erheben. 4. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2002 beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Sektion Wehrpflichtersatz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die provisorische Veranlagungsverfügung vom 31. Mai 2002 habe den Hinweis enthalten, dass sie nur im Bezug auf das dem taxpflichtigen Einkommen zugrundeliegende steuerbare Einkommen provisorisch sei und folglich alle anderen den Ersatzbetrag beeinflussenden Faktoren definitiv seien.