2. Mit definitiver Veranlagungsverfügung 2001 vom 29. August 2002 stellte die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz dem Ersatzpflichtigen bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem taxpflichtigen Einkommen von Fr. … den Ersatzabgabebetrag von Fr. …, 2 % des taxpflichtigen Einkommens, in Rechnung. Mit Einsprache-Entscheid vom 5. September 2002 wies die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz die dagegen erhobene Einsprache, mit dem Begehren, die im Jahr 2001 geleisteten Diensttage zu berücksichtigen, ab, mit der Begründung, der Ersatzpflichtige hätte gegen die provisorische Veranlagungsverfügung 2001 vom 31.