In der Folge hat der Pflichtige weder Einsprache erhoben noch eine Reklamation angebracht. 2. Mit definitiver Veranlagungsverfügung 2001 vom 29. August 2002 stellte die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz dem Ersatzpflichtigen bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem taxpflichtigen Einkommen von Fr. … den Ersatzabgabebetrag von Fr. …, 2 % des taxpflichtigen Einkommens, in Rechnung.