Die Rechtsmittelbelehrung wies den Pflichtigen auf die Möglichkeit der Einsprache hin und darauf, dass die definitive Veranlagungsverfügung nur noch insofern mit Einsprache angefochten werden könne, als in der provisorischen Veranlagungsverfügung eine spätere Änderung vorbehalten worden sei. Zusätzlich wurde dem Ersatzpflichtigen ein Merkblatt abgegeben, das Folgendes beinhaltete: "WICHTIG !!! Falls Sie im Ersatzjahr Zivilschutzdienst geleistet haben, kontrollieren Sie unbedingt anhand Ihres Zivilschutzdienstbüchleins (gelb oder blau), ob Ihnen die Zivilschutzdiensttage auf unserer Rechnung korrekt angerechnet wurden.