Aus dem Sachverhalt: 1. Mit provisorischer Veranlagungsverfügung 2001 vom 31. Mai 2002 stellte die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz dem Ersatzpflichtigen bei einem steuerbaren Einkommen und einem taxpflichtigen Einkommen von je Fr. 0.-- den Grundbetrag von Fr. 150.-- in Rechnung. Dem steuerbaren Einkommen folgte ein Hinweis auf dessen provisorische Natur. Die Rechtsmittelbelehrung wies den Pflichtigen auf die Möglichkeit der Einsprache hin und darauf, dass die definitive Veranlagungsverfügung nur noch insofern mit Einsprache angefochten werden könne, als in der provisorischen Veranlagungsverfügung eine spätere Änderung vorbehalten worden sei.