Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2002 (100/2002) Eine provisorische Wehrpflichtersatz-Veranlagungsverfügung kann weder in Teilen noch insgesamt in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist sowohl eine provisorische als auch eine definitive Veranlagung vollumfänglich anfechtbar, weil für die Einschränkung des Rechtsmittels eine gesetzliche Grundlage bzw. eine höchstrichterlich anerkannte Praxis fehlt. 02-100 Anfechtbarkeit einer definitiven Wehrpflichtersatzveranlagung (Mit Urteil 2A.29/2003 vom 10. Juni 2003 wies das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.) Aus dem Sachverhalt: