{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_100-2002_2002-12-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0f541aac-d6b6-4e0a-98a0-5cf7b77da2c1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "d44b4109852f98b39ad742245975d8ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.12.2002 100/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.12.2002 100/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.12.2002 100/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine provisorische Wehrpflichtersatz-Veranlagungsverfügung kann weder in Teilen noch insgesamt in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist sowohl eine provisorische als auch eine definitive Veranlagung vollumfänglich anfechtbar, weil für die Einschränkung des Rechtsmittels eine gesetzliche Grundlage bzw. eine höchstrichterlich anerkannte Praxis fehlt."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:35", "Checksum": "92486a624e4bcfe312beb1f583f18838", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.12.2002 100/2002\nRegeste:\nEine provisorische Wehrpflichtersatz-Veranlagungsverfügung kann weder in Teilen noch insgesamt in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist sowohl eine provisorische als auch eine definitive Veranlagung vollumfänglich anfechtbar, weil für die Einschränkung des Rechtsmittels eine gesetzliche Grundlage bzw. eine höchstrichterlich anerkannte Praxis fehlt.\n\n\n5. Aus all diesen Gründen kommt das Steuergericht daher einstimmig zum Schluss, dass eine provisorische Veranlagungsverfügung weder in Teilen noch insgesamt in Rechtskraft erwachsen kann. Folglich ist sowohl eine provisorische als auch eine definitive Veranlagung vollumfänglich anfechtbar, weil für die Einschränkung des Rechtsmittels eine gesetzliche Grundlage bzw. eine höchstrichterlich anerkannte Praxis fehlt. Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz anzuweisen, die vom Pflichtigen im Jahr 2001 geleisteten Diensttage in der Veranlagungsverfügung 2001 zu berücksichtigen.\nEntscheid Nr. 100/2002 vom 6.12.2002"}