{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_100-2002_2002-12-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0f541aac-d6b6-4e0a-98a0-5cf7b77da2c1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "d44b4109852f98b39ad742245975d8ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.12.2002 100/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.12.2002 100/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.12.2002 100/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine provisorische Wehrpflichtersatz-Veranlagungsverfügung kann weder in Teilen noch insgesamt in Rechtskraft erwachsen. 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Es befasst sich mit der vorliegend unstrittigen Frage, ob eine provisorische Veranlagung erlassen werden könne. Gerade die provisorische Natur der Festsetzung der Ersatzabgabe würde es mit sich bringen, dass an deren Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden könnten, da gegen die definitive Festsetzung der Ersatzabgabe erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden könne (E. 1), was der Argumentation der Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz gerade widerspricht. Bezüglich des Rechtsmittels gegen die definitive Veranlagungsverfügung wird keine Einschränkung gemacht, insbesondere wird nicht von einer teilweisen Rechtskraft der provisorischen Veranlagungsverfügung bei deren Nichtanfechtung gesprochen. Aus dem Entscheid kann jedenfalls, entgegen der Vernehmlassung der ESTV, Sektion Wehrpflichtersatz vom 21. Oktober 2002, nicht hergeleitet werde, dass eine unangefochtene provisorische Veranlagungsverfügung ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen könne.\nc) Für die Rechtsmittelbelehrung, die darauf hinweist, dass eine definitive Veranlagungsverfügung nur noch insofern angefochten werden könne, als in der provisorischen Veranlagungsverfügung eine spätere Änderung vorbehalten worden sei, gilt dasselbe. Gemäss Art. 28 Abs. 1 WPEG hat die Veranlagungsverfügung zwar auf das Einspracherecht hinzuweisen, von einer Einschränkung dieses Einspracherechts ist darin jedoch nicht die Rede. Auch das der provisorischen Veranlagungsverfügung vom 31. Mai 2002 beigelegte Merkblatt kann dem Ersatzpflichtigen nicht entgegengehalten werden. Darin wird zwar auf eine 30-tägige Frist zur Anbringung von \"Reklamationen\" verwiesen, bemerkenswerterweise jedoch nicht auf das formelle Einspracheverfahren Bezug genommen. Das Merkblatt kann die fehlende gesetzliche Grundlage keineswegs ersetzen. Daran vermögen auch Fettgedrucktes und Ausrufezeichen nichts zu ändern.\n4. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die oben dargelegte Praxis der Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz, selbst wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage oder auf ein höchstrichterliche Praxis stützen liesse, auch aus anderen Gründen nicht unproblematisch erscheint.\na) Wie bereits erwähnt, ist im vorliegenden Fall in der provisorischen Veranlagungsverfügung vom 31. Mai 2002 lediglich das mit Fr. 0.-- veranlagte steuerbare Einkommen als provisorisch bezeichnet. Die übrigen Veranlagungsfaktoren, d.h. das taxpflichtige Einkommen von Fr. 0.-- sowie der Grundbetrag von Fr. 150.-- enthalten indessen keinen entsprechenden Vermerk. Nach der Argumentation der Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz ist somit davon auszugehen, dass sowohl das taxpflichtige Einkommen wie auch der Grundbetrag bereits in der provisorischen Veranlagungsverfügung definitiv festgelegt worden und mangels Anfechtung der provisorischen Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sind. Würde man sie nun bei ihrer Argumentation behaften, hätte dies im vorliegenden Fall konsequenterweise zur Folge, dass der Beschwerdeführer trotz einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem taxpflichtigen Einkommen von Fr. … dennoch nur den Grundbetrag von Fr. 150.-- schulden würde, da eine nachträgliche Korrektur dieser Veranlagungspositionen aufgrund der von der Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz geltend gemachten teilweisen Rechtskraft der provisorischen Veranlagungsverfügung nicht möglich wäre.\nb) Weiter enthält die provisorische Veranlagungsverfügung vom 31. Mai 2002 bezüglich allfälliger geleisteter Diensttage unverständlicherweise überhaupt keine Veranlagungsposition. Der Ersatzpflichtige durfte daher in guten Treuen davon ausgehen, dass die Berücksichtigung der geleisteten Diensttage erst in der definitiven Veranlagungsverfügung erfolgt, andernfalls die provisorische Veranlagungsverfügung korrekterweise zumindest einen Hinweis auf die Diensttage hätte enthalten müssen.\nc) Gerade diese beiden Beispiele sprechen gegen die von der Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz vertretenen Auffassung. Zumal es wohl kaum angehen dürfte, dass die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz einerseits eine provisorische, angeblich teilweise in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung nachträglich zu ihren Gunsten abändern kann, andererseits aber dem Ersatzpflichtigen eine Korrektur, wie im vorliegenden Fall bezüglich der Berücksichtigung der geleisteten Diensttage, unter Berufung auf die Rechtskraft derselben provisorischen Veranlagungsverfügung verweigert. Dies umso mehr, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um eine Veranlagungsposition geht, die in der provisorischen Veranlagungsverfügung vom 31. Mai 2002 noch gar nicht enthalten war."}