{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_100-2002_2002-12-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0f541aac-d6b6-4e0a-98a0-5cf7b77da2c1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "d44b4109852f98b39ad742245975d8ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.12.2002 100/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.12.2002 100/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.12.2002 100/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine provisorische Wehrpflichtersatz-Veranlagungsverfügung kann weder in Teilen noch insgesamt in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist sowohl eine provisorische als auch eine definitive Veranlagung vollumfänglich anfechtbar, weil für die Einschränkung des Rechtsmittels eine gesetzliche Grundlage bzw. eine höchstrichterlich anerkannte Praxis fehlt."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:35", "Checksum": "92486a624e4bcfe312beb1f583f18838", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.12.2002 100/2002\nRegeste:\nEine provisorische Wehrpflichtersatz-Veranlagungsverfügung kann weder in Teilen noch insgesamt in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist sowohl eine provisorische als auch eine definitive Veranlagung vollumfänglich anfechtbar, weil für die Einschränkung des Rechtsmittels eine gesetzliche Grundlage bzw. eine höchstrichterlich anerkannte Praxis fehlt.\n\n\n2. a) Die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz bestreitet nicht, dass der Ersatzpflichtige im Jahr 2001 Diensttage geleistet hat. Sie vertritt jedoch die Auffassung, diese hätten im Rechtsmittelverfahren gegen die provisorische Veranlagungsverfügung vom 31. Mai 2002 geltend gemacht werden müssen. Die definitive Veranlagungsverfügung vom 29. August 2002 könne nur noch insoweit angefochten werden, als dass in der provisorischen Veranlagungsverfügung eine spätere Änderung vorbehalten worden sei. Da dieser Vorbehalt bezüglich der Diensttage in der provisorischen Veranlagungsverfügung eben fehle, führe dies dazu, dass die definitive Veranlagungsverfügung in Bezug auf die Diensttage nicht mehr geändert werden könne. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine provisorische Veranlagungsverfügung - mindestens teilweise - in Rechtskraft erwachsen kann.\nb) Der Beurteilung im vorliegenden Fall unterliegt daher die Frage, ob die vom Ersatzpflichtigen im Jahr 2001 geleisteten Diensttage trotz Nichtanfechtung der provisorischen Veranlagungsverfügung 2001 vom 31. Mai 2002 in der definitiven Veranlagungsverfügung 2001 vom 29. August 2002 noch berücksichtigt werden können.\n3. Gemäss Art. 1 WPEG ist der Beschwerdeführer ersatzpflichtig. Der Ersatzabgabebetrag beträgt gemäss Art. 13 Abs. 1 WPEG 2 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens. Gemäss Art. 25 WPEG wird die Ersatzabgabe jährlich veranlagt, das Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr. Gemäss Art. 26 Abs. 2 WPEG wird die Ersatzabgabe nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer veranlagt. Bei teilweiser Dienstleistung ermässigt sich die Ersatzabgabe um einen Zehntel für jeden im Ersatzjahr geleisteten Schutzdiensttag (Art. 24 des Bundesgesetzes über den Zivilschutz [ZSG] vom 17. Juni 1994 i.V.m. Art. 32 der Verordnung über den Zivilschutz [ZSV] vom 19. Oktober 1994). Die Veranlagungsverfügung ist dem Ersatzpflichtigen gemäss Art. 28 Abs. 1 WPEG schriftlich zu eröffnen. Sie hat den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag und den Zahlungstermin anzugeben und auf das Einspracherecht hinzuweisen. Sind Umstände ungewiss, welche die Ersatzpflicht oder die Bemessung der Ersatzabgabe beeinflussen, ist jedoch zu erwarten, dass die Zweifel später behoben werden können, so wird gemäss Art. 28 Abs. 2 WPEG die Veranlagungsverfügung provisorisch unter Vorbehalt späterer definitiver Veranlagung eröffnet. Gemäss Art. 30 Abs. 1 WPEG können Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über Ersatzbefreiung oder Ermässigung innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden.\na) Art. 28 Abs. 2 WPEG ermöglicht es der Veranlagungsbehörde eine provisorische Veranlagungsverfügung zu erlassen, auch wenn gewisse Steuerfaktoren noch ungewiss sind. Gestützt auf diese Norm konnte die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz im vorliegenden Fall die provisorische Veranlagungsverfügung vom 31. Mai 2002 zu Recht erlassen. Art. 30 WPEG berechtigt den Ersatzpflichtigen Veranlagungsverfügungen durch Einsprache anzufechten. Da diesem Wortlaut keine Einschränkung zu entnehmen ist, kann sowohl gegen eine provisorische als auch eine definitive Veranlagungsverfügung der Rechtsmittelweg beschritten werden, was im Übrigen von der Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz nicht bestritten wird. Sie macht jedoch geltend, eine definitive Veranlagungsverfügung könne nur noch insoweit angefochten werden, als dass in der provisorischen Veranlagungsverfügung eine spätere Änderung vorbehalten worden sei. Aus Art. 28 i.V.m. Art. 30 WPEG lässt sich eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels auf gewisse Faktoren bzw. eine teilweise oder definitive Rechtskraft der provisorischen Veranlagungsverfügung keineswegs ableiten. Die Verwaltungstätigkeit ist indessen an das Gesetz gebunden. Gerade im Abgaberecht kommt dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit, dem Legalitätsprinzip, grosse Bedeutung zu, was dessen explizite Normierung in Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zeigt. Da sich, wie oben ausgeführt, die von der Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz geübte Praxis, auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann, ist das Legalitätsprinzip offensichtlich verletzt."}