{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_100-2002_2002-12-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0f541aac-d6b6-4e0a-98a0-5cf7b77da2c1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "d44b4109852f98b39ad742245975d8ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.12.2002 100/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.12.2002 100/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.12.2002 100/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine provisorische Wehrpflichtersatz-Veranlagungsverfügung kann weder in Teilen noch insgesamt in Rechtskraft erwachsen. 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Folglich ist sowohl eine provisorische als auch eine definitive Veranlagung vollumfänglich anfechtbar, weil für die Einschränkung des Rechtsmittels eine gesetzliche Grundlage bzw. eine höchstrichterlich anerkannte Praxis fehlt.\n02-100 Anfechtbarkeit einer definitiven Wehrpflichtersatzveranlagung\n(Mit Urteil 2A.29/2003 vom 10. Juni 2003 wies das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.)\nAus dem Sachverhalt:\n1. Mit provisorischer Veranlagungsverfügung 2001 vom 31. Mai 2002 stellte die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz dem Ersatzpflichtigen bei einem steuerbaren Einkommen und einem taxpflichtigen Einkommen von je Fr. 0.-- den Grundbetrag von Fr. 150.-- in Rechnung. Dem steuerbaren Einkommen folgte ein Hinweis auf dessen provisorische Natur. Die Rechtsmittelbelehrung wies den Pflichtigen auf die Möglichkeit der Einsprache hin und darauf, dass die definitive Veranlagungsverfügung nur noch insofern mit Einsprache angefochten werden könne, als in der provisorischen Veranlagungsverfügung eine spätere Änderung vorbehalten worden sei. Zusätzlich wurde dem Ersatzpflichtigen ein Merkblatt abgegeben, das Folgendes beinhaltete: \"WICHTIG !!! Falls Sie im Ersatzjahr Zivilschutzdienst geleistet haben, kontrollieren Sie unbedingt anhand Ihres Zivilschutzdienstbüchleins (gelb oder blau), ob Ihnen die Zivilschutzdiensttage auf unserer Rechnung korrekt angerechnet wurden. Bei Unstimmigkeiten sind uns die Rechnung sowie das Zivilschutzdienstbüchlein (gelb oder blau) innert 30 Tagen zuzustellen! Danach können keine Reklamationen mehr angenommen werden.\" In der Folge hat der Pflichtige weder Einsprache erhoben noch eine Reklamation angebracht.\n2. Mit definitiver Veranlagungsverfügung 2001 vom 29. August 2002 stellte die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz dem Ersatzpflichtigen bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem taxpflichtigen Einkommen von Fr. … den Ersatzabgabebetrag von Fr. …, 2 % des taxpflichtigen Einkommens, in Rechnung. Mit Einsprache-Entscheid vom 5. September 2002 wies die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz die dagegen erhobene Einsprache, mit dem Begehren, die im Jahr 2001 geleisteten Diensttage zu berücksichtigen, ab, mit der Begründung, der Ersatzpflichtige hätte gegen die provisorische Veranlagungsverfügung 2001 vom 31. Mai 2002 Einsprache erheben müssen. Die definitive Veranlagungsverfügung 2001 vom 29. August 2002 könne nur noch insoweit angefochten werden, als in der provisorischen Veranlagungsverfügung eine spätere Änderung vorbehalten worden sei.\n3. Mit Schreiben vom 27. September 2002 erhob der Ersatzpflichtige Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid vom 5. September 2002 mit der Begründung, er habe jedes Jahr gegen die jeweilige Veranlagungsverfügung Einsprache erheben müssen, weil die von ihm geleisteten Diensttage jeweils nicht berücksichtigt worden seien. Dieses Jahr habe er erstmals eine provisorische Veranlagungsverfügung erhalten. Wie er bei der Kontrolle seiner Steuerunterlagen vom Vorjahr sowie seines Zivilschutzdienstbüchleins habe feststellen können, habe der auf der provisorischen Veranlagungsverfügung 2001 vom 31. Mai 2002 aufgeführte Betrag von Fr. 150.-- und die im Jahr 2001 geleisteten vier Diensttage dem Betrag und den Diensttagen des Jahres 2000 entsprochen. Er sei davon ausgegangen, dass die Diensttage diesmal berücksichtigt worden seien und habe darauf verzichtet, gegen die provisorische Veranlagungsverfügung 2001 Einsprache zu erheben.\n4. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2002 beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Sektion Wehrpflichtersatz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die provisorische Veranlagungsverfügung vom 31. Mai 2002 habe den Hinweis enthalten, dass sie nur im Bezug auf das dem taxpflichtigen Einkommen zugrundeliegende steuerbare Einkommen provisorisch sei und folglich alle anderen den Ersatzbetrag beeinflussenden Faktoren definitiv seien. Aus der Veranlagungsverfügung sei klar ersichtlich geworden, dass keine Zivilschutztage berücksichtigt worden seien. In der Rechtsmittelbelehrung sei der Pflichtige darauf hingewiesen worden, dass die definitive Veranlagungsverfügung nur noch in Punkten angefochten werden könne, für die eine spätere Änderung vorbehalten worden sei. Würde nun die provisorische Veranlagungsverfügung nicht angefochten, so trete sie in Rechtskraft.\n5. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2002 schloss sich die Militärverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Wehrpflichtersatz der Vernehmlassung der ESTV, Sektion Wehrpflichtersatz vom 7. Oktober 2002 an.\nAus den Erwägungen:"}