StG kann das Einkommen aus der Abgangsentschädigung in der ordentlichen Veranlagung der Staatssteuern 2000 nicht erfasst werden und würde daher in eine Bemessungslücke fallen. Gemäss § 198 StG unterliegen jedoch ausserordentliche Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren endet, für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer nach altem Recht zu dem Steuersatz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt (Abs. 2).