3. Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob die Abgangsentschädigung einer Besteuerung als ausserordentliches Einkommen unterliegt. Infolge des Wechsels des Kanton Basel-Landschaft per 1. Januar 2001 vom System der zweijährigen Pränumerando-Besteuerung auf dasjenige der einjährigen Postnumerando-Besteuerung gemäss § 198 ff. StG i.V.m. § 87 ff. StG kann das Einkommen aus der Abgangsentschädigung in der ordentlichen Veranlagung der Staatssteuern 2000 nicht erfasst werden und würde daher in eine Bemessungslücke fallen.