Aber selbst wenn der Abfindung der Charakter einer 'Überbrückungsmassnahme' für eine länger dauernde Übergangsphase beizumessen wäre, folgte daraus nicht ohne weiteres, dass die Abfindung als anstelle wiederkehrender Leistungen erbracht zu gelten hätte. Geldbeträge als Starthilfen für eine Umgestaltung der beruflichen Laufbahn haben vielmehr einmaligen Charakter, da sie nicht darauf angelegt sind, den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Laufbahn zu begleiten (vgl. StE 1998 B. 29.2 Nr. 5). Es kann somit nicht gesagt werden, dass die streitige Kapitalzahlung künftige, periodische Lohndifferenzleistungen abgelte.