Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 78/2003 vom 15. August 2003, E. 3). Eine Besteuerung als Abgeltung für wiederkehrende Leistungen wäre ferner etwa vorzunehmen, wenn diese Abgangsentschädigung eine Differenz zwischen dem schon bezogenen und einem künftigen - mutmasslichen tieferen - Gehalt ausgleichen sollte, um für eine gewisse Zeitspanne die Folgen der Kündigung durch Ausrichtung eines 'Ergänzungseinkommens' zu mildern. Gegen eine solche Würdigung der vorliegend erbrachten Kapitalleistung spricht allerdings schon, dass das Arbeitsverhältnis durch die D AG gekündigt wurde und damit keine fortwährende 'Wirkungen' des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde.