Demnach diente die Abgangsentschädigung primär der Lohnfortzahlung; eine weiterreichende Abgeltung allfälliger Anwartschaften des damals 50-jährigen Steuerpflichtigen war nicht beabsichtigt. Die streitige Zahlung, zu welcher die Arbeitgeberin nicht verpflichtet war, hatte mithin keinen Vorsorgezweck (vgl. BGE vom 11. Juli 2001, E. 3a [2A.8/2001] in: BStPra. XV, S. 446 ff.; Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 78/2003 vom 15. August 2003, E. 3).