Massgebend ist vorliegend, dass die D AG dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Kündigung eine Summe von brutto Fr. 131'270.-- ausrichtete und dieser Betrag sich nach dem Lebensalter, Dienstjahren und Kinder-Unterstützungspflichten im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsendes berechnete. Mit der fraglichen Zahlung sollten offenkundig einerseits die finanziellen Folgen, welche die Entlassung des Steuerpflichtigen (kurzfristig) für diesen hatte, gemildert und anderseits dessen langjährige Treue honoriert werden. Demnach diente die Abgangsentschädigung primär der Lohnfortzahlung;