Überdies kommt der strittigen Zahlung kein Vorsorgecharakter zu. Dies lässt sich jedoch nicht, wie die Steuerverwaltung annimmt, aus dem Umstand ableiten, dass der Steuerpflichtige nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der D AG wieder eine neue Stelle gefunden, denn daraus geht nicht hervor, was die D AG mit der Abgangsentschädigung bezweckte. Massgebend ist vorliegend, dass die D AG dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Kündigung eine Summe von brutto Fr. 131'270.-- ausrichtete und dieser Betrag sich nach dem Lebensalter, Dienstjahren und Kinder-Unterstützungspflichten im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsendes berechnete.