Als Abgeltung für wiederkehrende Leistungen gelten gemäss Kurz-Mitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft Nr. 153 vom 22. November 1989 Ziff. 2 Leistungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn ein langjähriges Arbeitsverhältnis bestanden hat, der Steuerpflichtige beim Austritt ein fortgeschrittenes Alter (60 Jahre und mehr) hat und keine oder nur geringe Pensionskassenleistungen bestehen. Eine solche Besteuerung ist vorliegend ausgeschlossen, da der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der D AG erst 50 Jahre alt war. Überdies kommt der strittigen Zahlung kein Vorsorgecharakter zu.