jedoch wird weder geltend gemacht noch kann den Akten ein Hinweis entnommen werden, dass diese als Abgeltung für in der Vergangenheit zu tief ausgefallene Löhne ausbezahlt wurde. Es bleibt mithin einzig noch zu prüfen, ob die Abgangsentschädigung als Einmalzahlung für eine gewisse in der Zukunft liegende Dauer gedacht war (vgl. StE 1998 B. 29.2 Nr. 5). Als Abgeltung für wiederkehrende Leistungen gelten gemäss Kurz-Mitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft Nr. 153 vom 22. November 1989 Ziff.