Das ausserordentliche Einkommen sei auf CHF 123'328 festzulegen und die zu entrichtende Einkommenssteuer zu dem Steuersatz zu berechnen, der sich ergäbe, wenn anstelle einer einmaligen Leistung eine entsprechende Leistung über zehn Jahre ausgerichtet würde. Dadurch falle das satzbestimmende Einkommen unter die Steuerfreibetragsgrenze. Sofern es sich nicht um eine Kapitalzahlung für wiederkehrende Leistungen handle, sei eventualiter festzustellen, dass der Betrag in der Höhe von CHF 123'328 als Lohnbestandteil ordentliches Einkommen darstelle, welches in die Bemessungslücke falle. Dementsprechend belaufe sich das ausserordentliche Einkommen im Jahre 2000 auf Null. Unter a/o Kostenfolge. (…)