Mit der Veranlagung der Staatssteuer vom 28. Januar 2002 für ausserordentliche Einkünfte mit Rechnung Nr. S 00/05 vom 01.01. bis 31.12.00 zog die Steuerverwaltung die Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 123'328.-- zur Besteuerung heran und erhob darauf Fr. 13'395.90 Steuern. 2. Dagegen liess B.X. mit Schreiben vom 25. Februar 2002 Einsprache erheben, welche die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 12. September 2003 abwies. 3. Mit Rekurs vom 13. Oktober 2003 liessen B.X. und C.X. beantragen, es sei der abweisende Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft vom 12. September 2003 aufzuheben.