Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 6. Februar 2004 (10/2004) Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird laut § 35 StG die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Wird eine Abgangsentschädigung unter anderem zwar aufgrund der Anzahl Dienstjahre bemessen;