{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_10-2004_2004-02-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=708e5296-219e-4781-94c6-270daaaa26fc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "2dadc01b50ff9d1c51ed630b8fd23274"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["10/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.02.2004 10/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.02.2004 10/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.02.2004 10/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird laut § 35 StG die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. \r Wird eine Abgangsentschädigung unter anderem zwar aufgrund der Anzahl Dienstjahre bemessen; stellt jedoch diese keine Abgeltung für in der Vergangenheit zu tief"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:05", "Checksum": "8f9cf3a0c21e0c00cd3c81093d7249b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.02.2004 10/2004\nRegeste:\nGehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird laut § 35 StG die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. \r Wird eine Abgangsentschädigung unter anderem zwar aufgrund der Anzahl Dienstjahre bemessen; stellt jedoch diese keine Abgeltung für in der Vergangenheit zu tief\n\n\nInfolge des Wechsels des Kanton Basel-Landschaft per 1. Januar 2001 vom System der zweijährigen Pränumerando-Besteuerung auf dasjenige der einjährigen Postnumerando-Besteuerung gemäss § 198 ff. StG i.V.m. § 87 ff. StG kann das Einkommen aus der Abgangsentschädigung in der ordentlichen Veranlagung der Staatssteuern 2000 nicht erfasst werden und würde daher in eine Bemessungslücke fallen. Gemäss § 198 StG unterliegen jedoch ausserordentliche Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren endet, für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer nach altem Recht zu dem Steuersatz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt (Abs. 2). Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, Aufwertungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, Kapitalabfindungen sowie Gewinne, die auf die Auflösung von Rückstellungen sowie auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind (Abs. 3). Bei der fraglichen Abgangsentschädigung handelt es sich um eine einmalige und damit ausserordentliche Einkunft und nicht um einen üblichen Bonus, weshalb diese im Steuerjahr, in dem sie zugeflossen ist, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für die Abfindung allein ergibt, unterliegt. Demzufolge kann festgehalten werden, dass die Steuerverwaltung die strittige Zahlung in der Höhe von Fr. 123'328.-- im Steuerjahr 2000 zu Recht mit einer Jahressteuer belegte (vgl. BGE vom 11. Juli 2001, a.a.O., E. 4).\n4. Der Rekurs erweist sich dem Gesagten zufolge als unbegründet und ist abzuweisen. (…)\nEntcheid Nr. 10/2004 vom 6.2.2004"}