{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_10-2004_2004-02-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=708e5296-219e-4781-94c6-270daaaa26fc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "2dadc01b50ff9d1c51ed630b8fd23274"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["10/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.02.2004 10/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.02.2004 10/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.02.2004 10/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird laut § 35 StG die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. \r Wird eine Abgangsentschädigung unter anderem zwar aufgrund der Anzahl Dienstjahre bemessen; stellt jedoch diese keine Abgeltung für in der Vergangenheit zu tief"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:05", "Checksum": "8f9cf3a0c21e0c00cd3c81093d7249b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.02.2004 10/2004\nRegeste:\nGehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird laut § 35 StG die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. \r Wird eine Abgangsentschädigung unter anderem zwar aufgrund der Anzahl Dienstjahre bemessen; stellt jedoch diese keine Abgeltung für in der Vergangenheit zu tief\n\n\nEs kommt bei Kapitalleistungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen somit entscheidend darauf an, welche Funktion der Einmalzahlung in den Augen der am Arbeitsverhältnis beteiligten Personen zukommen sollte. Diese Frage ist unter Einbezug der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 1998 B. 29.2 Nr. 5).\nb) Die strittige Abgangsentschädigung wurde unter anderem aufgrund der Anzahl Dienstjahre bemessen; jedoch wird weder geltend gemacht noch kann den Akten ein Hinweis entnommen werden, dass diese als Abgeltung für in der Vergangenheit zu tief ausgefallene Löhne ausbezahlt wurde. Es bleibt mithin einzig noch zu prüfen, ob die Abgangsentschädigung als Einmalzahlung für eine gewisse in der Zukunft liegende Dauer gedacht war (vgl. StE 1998 B. 29.2 Nr. 5).\nAls Abgeltung für wiederkehrende Leistungen gelten gemäss Kurz-Mitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft Nr. 153 vom 22. November 1989 Ziff. 2 Leistungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn ein langjähriges Arbeitsverhältnis bestanden hat, der Steuerpflichtige beim Austritt ein fortgeschrittenes Alter (60 Jahre und mehr) hat und keine oder nur geringe Pensionskassenleistungen bestehen. Eine solche Besteuerung ist vorliegend ausgeschlossen, da der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der D AG erst 50 Jahre alt war. Überdies kommt der strittigen Zahlung kein Vorsorgecharakter zu. Dies lässt sich jedoch nicht, wie die Steuerverwaltung annimmt, aus dem Umstand ableiten, dass der Steuerpflichtige nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der D AG wieder eine neue Stelle gefunden, denn daraus geht nicht hervor, was die D AG mit der Abgangsentschädigung bezweckte. Massgebend ist vorliegend, dass die D AG dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Kündigung eine Summe von brutto Fr. 131'270.-- ausrichtete und dieser Betrag sich nach dem Lebensalter, Dienstjahren und Kinder-Unterstützungspflichten im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsendes berechnete. Mit der fraglichen Zahlung sollten offenkundig einerseits die finanziellen Folgen, welche die Entlassung des Steuerpflichtigen (kurzfristig) für diesen hatte, gemildert und anderseits dessen langjährige Treue honoriert werden. Demnach diente die Abgangsentschädigung primär der Lohnfortzahlung; eine weiterreichende Abgeltung allfälliger Anwartschaften des damals 50-jährigen Steuerpflichtigen war nicht beabsichtigt. Die streitige Zahlung, zu welcher die Arbeitgeberin nicht verpflichtet war, hatte mithin keinen Vorsorgezweck (vgl. BGE vom 11. Juli 2001, E. 3a [2A.8/2001] in: BStPra. XV, S. 446 ff.; Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 78/2003 vom 15. August 2003, E. 3).\nEine Besteuerung als Abgeltung für wiederkehrende Leistungen wäre ferner etwa vorzunehmen, wenn diese Abgangsentschädigung eine Differenz zwischen dem schon bezogenen und einem künftigen - mutmasslichen tieferen - Gehalt ausgleichen sollte, um für eine gewisse Zeitspanne die Folgen der Kündigung durch Ausrichtung eines 'Ergänzungseinkommens' zu mildern. Gegen eine solche Würdigung der vorliegend erbrachten Kapitalleistung spricht allerdings schon, dass das Arbeitsverhältnis durch die D AG gekündigt wurde und damit keine fortwährende 'Wirkungen' des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Aber selbst wenn der Abfindung der Charakter einer 'Überbrückungsmassnahme' für eine länger dauernde Übergangsphase beizumessen wäre, folgte daraus nicht ohne weiteres, dass die Abfindung als anstelle wiederkehrender Leistungen erbracht zu gelten hätte. Geldbeträge als Starthilfen für eine Umgestaltung der beruflichen Laufbahn haben vielmehr einmaligen Charakter, da sie nicht darauf angelegt sind, den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Laufbahn zu begleiten (vgl. StE 1998 B. 29.2 Nr. 5). Es kann somit nicht gesagt werden, dass die streitige Kapitalzahlung künftige, periodische Lohndifferenzleistungen abgelte. Es handelt sich demnach allgemein um eine auf freiwilliger Basis ausgerichtete, pauschale Entschädigungsleistung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses. Als solche aber kann sie nicht der Tarifregelung nach § 35 StG unterstellt werden (vgl. BGE vom 6. März 2001, a.a.O., E. 4b).\n3. Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob die Abgangsentschädigung einer Besteuerung als ausserordentliches Einkommen unterliegt."}